LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.07.1998
8 (10) Sa 682/98
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 14.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4905/97

Arbeitsentgelt: Lohnabzug wegen Streik - Berechnung - Regelungslücke im Tarifvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.1998 - Aktenzeichen 8 (10) Sa 682/98

DRsp Nr. 2002/8304

Arbeitsentgelt: Lohnabzug wegen Streik - Berechnung - Regelungslücke im Tarifvertrag

1. Der Fall des Gehaltsabzugs für Streikstunden ist im Tarifvertrag nicht genannt und nicht geregelt. Ebensowenig ist generell die Frage geregelt, wie im Falle eines aus irgendeinem anderen Grund notwendigen Gehaltsabzugs bzw. Gehaltszuschlags von der Berechnung des Stundenlohns her verfahren werden soll. 2. a) Unbewußte Regelungslücken sind zwar unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung dessen zu schließen, wie die Tarifvertragsparteien die betreffende Frage bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Tarifabschlusses voraussichtlich geregelt hätten. b) Bestehen hingegen keine sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, sind verschiedene Regelungen denkbar, die billigem Ermessen entsprechen, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden und ist folglich keine Ausfüllung der Tariflücke durch die Gerichte möglich.