»Eine jährliche Sonderleistung des Arbeitgebers kann wegen Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub dann anteilig gekürzt werden, wenn die Sonderzahlung ein zusätzliches Entgelt für die Arbeitsleistung ist. Das gilt zumindest dann, wenn die Sonderleistung jeweils bestimmten Zeitabschnitten zuzuordnen ist.«
Hinweise:
Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 24.10.1990 - 6 AZR 156/89 -DRsp-ROM Nr. 2000/1174 -.
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