Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.07.2011 –
Die Revision wird nicht zugelassen
Die Parteien streiten im Rahmen eines Zahlungsantrages darum, ob dem Kläger als freigestelltem Betriebsratsvorsitzenden die gleiche Jahresabschlussprämie zusteht wie dem als Vergleichsperson benannten Arbeitnehmer. Ferner begehrt der Kläger die Zahlung des geldwerten Vorteils aufgrund der Zurverfügungstellung einer D3-Netzkarte.
Der am 05.03.1974 geborene Kläger ist seit dem 01.06.1999 im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Rechtsvorgänger der Beklagten ist die M1 S2- und S3 A1 – MITROPA –. Nach dem Übergang der Arbeitsverhältnisse der MITROPA auf die Beklagte wurde zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft NGG vereinbart, dass der
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