LAG Hamm - Urteil vom 17.02.2012
10 Sa 1479/11
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 315/11

Arbeitsentgelt; Jahresabschlussprämie für einen freigestellten Betriebsratsvorsitzenden

LAG Hamm, Urteil vom 17.02.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 1479/11

DRsp Nr. 2012/7843

Arbeitsentgelt; Jahresabschlussprämie für einen freigestellten Betriebsratsvorsitzenden

Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitglieds nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung, was auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers gilt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26.07.2011 – 5 Ca 315/11 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Zahlungsantrages darum, ob dem Kläger als freigestelltem Betriebsratsvorsitzenden die gleiche Jahresabschlussprämie zusteht wie dem als Vergleichsperson benannten Arbeitnehmer. Ferner begehrt der Kläger die Zahlung des geldwerten Vorteils aufgrund der Zurverfügungstellung einer D3-Netzkarte.

Der am 05.03.1974 geborene Kläger ist seit dem 01.06.1999 im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Rechtsvorgänger der Beklagten ist die M1 S2- und S3 A1 – MITROPA –. Nach dem Übergang der Arbeitsverhältnisse der MITROPA auf die Beklagte wurde zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft NGG vereinbart, dass der MTV MITROPA auf alle Arbeitsverhältnisse zwischen der Beklagten und deren Beschäftigten Anwendung findet.