LAG Hamm - Urteil vom 11.02.1998
3 Sa 1300/97
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 78 Satz 2; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1998, 1569
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 361/97 - 12.06.97,

Arbeitsentgelt: Höhe und Berechnung des Vergütungsanspruchs eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

LAG Hamm, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen 3 Sa 1300/97

DRsp Nr. 2001/14496

Arbeitsentgelt: Höhe und Berechnung des Vergütungsanspruchs eines freigestellten Betriebsratsmitglieds

Ein gem. § 38 Abs. 1 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied, das vor der Freistellung als Kraftfahrer tätig war, hat einen Entgeltanspruch auf den Durchschnittsverdienst der übrigen Kraftfahrerkollegen (50 Arbeitnehmer) einschließlich der Mehrarbeits- und Nachtarbeitszuschläge, wenn nach der Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin die Kraftfahrer zu unterschiedlichen Tätigkeiten jeweils eingesetzt werden.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 78 Satz 2; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Mit der beim Arbeitsgericht Paderborn am 23.01.1996 eingereichten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten noch restlichen Lohn für die Monate Dezember 1995 bis Februar 1996.