LAG Köln - Schlussurteil vom 25.05.2012
10 Sa 48/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2539/10

Arbeitsentgelt; Höhe eines Bonusanspruchs; Leistungsbestimmung und Ausübung billigen Ermessens

LAG Köln, Schlussurteil vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 48/11

DRsp Nr. 2012/18290

Arbeitsentgelt; Höhe eines Bonusanspruchs; Leistungsbestimmung und Ausübung billigen Ermessens

Zur Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen zur Bestimmung eines Leistungsbonus.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.10.2010 - 13 Ca 2539/10 - weiter abgeändert und die Beklagte verurteilt,

a) an den Kläger 17.724,74 € nebst Zinsen in Höhe von

5 % über dem Basiszinssatz seit 01.01.2010 zu zahlen;

b) dem Pensionskonto des Klägers für das Jahr 2009 weitere 2.658,71 € einschließlich der garantierten jährlichen Verzinsung gutzuschreiben.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach Auskunftserteilung durch die Beklagtenseite um einen Bonusanspruch des Klägers sowie eine zusätzliche Gutschrift auf dem Pensionskonto des Klägers.

Der bei Einreichung der Klage 33 Jahre alte, verheiratete Kläger ist seit dem 01.01.2005 als Berater/Projektleiter bei der Beklagten tätig.

Die Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 25.09.2009 wurde durch das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.02.2010 - 10 Ca 9252/09 - festgestellt.