LAG Hamm - Urteil vom 11.03.1996
17 Sa 1960/95
Normen:
AFG §§ 93, § 97; BAT § 3 Buchstabe d, § 22 Abs. 1; GG Art 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AuR 1996, 279
BB 1996, 1015
EzBAT § 3 Buchst d BAT Nr. 1
EzBAT SR 2y BAT ABM-Kräfte Nr. 8
LAGE § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 18
NZA-RR 1997, 64
ZTR 1996, 275
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 14.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1194/95

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung bei ABM-Maßnahmen

LAG Hamm, Urteil vom 11.03.1996 - Aktenzeichen 17 Sa 1960/95

DRsp Nr. 2001/5890

Arbeitsentgelt: Gleichbehandlung bei ABM-Maßnahmen

1. Zwar ist durch das BeschFG 1994 mit Wirkung vom 01.08.1994 § 94 Abs. 1 AFG dahingehend abgeändert worden, dass den Arbeitgebern im Rahmen der von ihnen durchgeführten Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen seitens der Bundesanstalt für Arbeit die Lohnkosten nicht mehr ausgehend von 100 %, sondern nur noch ausgehend von 90 % der üblichen Vergütung bezuschusst werden. 2. Diese gesetzliche Absenkung des "Bemessungsentgelts" in § 94 Abs. 1 AFG n.F. um 10% gibt aber den Arbeitgebern arbeitsrechtlich keinen sachlichen Grund, für qualitativ gleiche Arbeit ihren "ABM-Arbeitnehmern" gegenüber ihren "Normalarbeitnehmern" einer ebenfalls um 10% geminderte Vergütung zu zahlen. Ein solches Vorgehen der Arbeitgeber gegenüber ihren "ABM-Arbeitnehmern" verstößt zumindest gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 3. Zudem dürfte im öffentlichen Dienst den "ABM-Angestellten", die den Gewerkschaften, die den BAT abgeschlossen haben, als Mitglieder angehören, zwingend gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG ein tarifgerechter Vergütungsanspruch nach §§ 22 BAT deswegen zustehen, weil der völlige Ausschuß der "ABM-Angestellten" vom Geltungsbereich des BAT in § 3 Buchst d BAT zumindest im Hinblick auf den reinen Vergütungsbereich wegen Verstoßes gegenüber Art 3 Abs. 1 GG unwirksam ist.

Normenkette:

AFG §§ , § ;