ArbG Mannheim, vom 28.01.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 43/74
LAG Baden-Württemberg, vom 16.07.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 62/74
Arbeitsentgelt: Freiwilligkeitsvorbehalt in Gratifikationszusagen
BAG, Urteil vom 26.06.1975 - Aktenzeichen 5 AZR 412/74
DRsp Nr. 2007/24687
Arbeitsentgelt: Freiwilligkeitsvorbehalt in Gratifikationszusagen
»1. Der Freiwilligkeitsvorbehalt in Gratifikationszusagen wirkt im allgemeinen nur für die Zukunft und schließt Rechtsansprüche des Arbeitnehmers nur für spätere Jahre aus (Bestätigung von BAGE 11, 338 = AP Nr. 69 zu Art 3GG).2. Der Ausschluß von Arbeitnehmern in gekündigter Stellung von der Gratifikationsgewährung muß eindeutig vereinbart sein. Er folgt nicht zwangsläufig aus dem allgemeinen Freiwilligkeitsvorbehalt.3. In Gratifikationszusagen eingefügte Klauseln, die den Arbeitnehmer im Falle betriebsbedingten Ausscheidens von dem Anspruch ausschließen, sind regelmäßig unwirksam (Bestätigung des Senatsurteils AP Nr. 84 zu § 611BGB Gratifikation).«