LAG Hamm - Urteil vom 31.01.1996
3 Sa 827/95
Normen:
GG Art 9 Abs. 3 ; EFZG § 2 Abs. 1 Satz 1; FeiertLohnZG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1996, 1015
LAGE Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 60
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 1 Ca 589/94 - 01.03.95,

Arbeitsentgelt: Feiertagsvergütung bei Teilnahme am Arbeitskampf

LAG Hamm, Urteil vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 827/95

DRsp Nr. 2001/5904

Arbeitsentgelt: Feiertagsvergütung bei Teilnahme am Arbeitskampf

Ein Arbeitnehmer, der an einem vor einem Pfingstmontag beginnenden Streik teilnimmt und der erst am Dienstag nach dem Pfingstmontag seine Arbeit wieder aufnimmt, hat keinen Anspruch auf eine Vergütung für den Pfingstmontag, auch wenn die arbeitskampfführende Gewerkschaft am Freitag vor dem Montag einen Streikbeendigungsbeschluss fasst, aber diesen Beschluß weder dem Arbeitgeber des bestreikten Betriebes noch dem für den Arbeitskampf als Gegenspieler zuständiger Arbeitgeberverband mitteilt.

Normenkette:

GG Art 9 Abs. 3 ; EFZG § 2 Abs. 1 Satz 1; FeiertLohnZG § 1 Abs. 1;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 23.10.1996 - 1 AZR 269/96 = DRsp-ROM Nr. 1997/3477 -.

Vorinstanz: ArbG Hagen - 1 Ca 589/94 - 01.03.95,
Fundstellen
BB 1996, 1015
LAGE Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 60