LAG Saarland - Urteil vom 24.06.1998
2 Sa 32/98
Normen:
EFZG § 9 Abs. 1 Satz 1, EWG-Verordnung Nr. 1408/71 Art. 19 ; SGB V § 107 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 17.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2130/96

Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung bei stationärer Durchführung einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation - stationäre Kur

LAG Saarland, Urteil vom 24.06.1998 - Aktenzeichen 2 Sa 32/98

DRsp Nr. 2001/5697

Arbeitsentgelt: Entgeltfortzahlung bei stationärer Durchführung einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation - stationäre Kur

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG, der Entstehungsgeschichte der Norm und dem systematischen Zusammenhang sowohl mit der Vorschrift des § 3 EFZG als auch mit den einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches, auf dessen Sprachgebrauch § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG abstellt, kann nur die stationäre Durchführung einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in einer entsprechenden Einrichtung den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers begründen. 2. Die Vorschrift des Art. 19 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, vom 14.06.1971 führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Normenkette:

EFZG § 9 Abs. 1 Satz 1, EWG-Verordnung Nr. 1408/71 Art. 19 ; SGB V § 107 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 24.6.1996 bis zum 15.7.1996 Entgeltfortzahlung zu leisten, während derer der Kläger an einer Kur in Frankreich teilgenommen hat.