BAG - Urteil vom 17.08.2005
7 AZR 528/04
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4 § 78 S. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 74
DB 2006, 511
NZA 2006, 448
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1306/03
ArbG Duisburg, vom 25.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 585/03

Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds im Rahmen betriebsüblicher beruflicher Entwicklung

BAG, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 528/04

DRsp Nr. 2006/108

Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds im Rahmen betriebsüblicher beruflicher Entwicklung

Orientierungssatz:Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Die Betriebsüblichkeit entsteht auf Grund eines gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Betriebsüblichkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleich gestanden hat.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 4 § 78 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Entgeltsicherungsansprüche des Klägers als Betriebsratsmitglied.

Der Kläger ist seit 1998 Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen Anwendung.