LAG Köln - Urteil vom 09.08.2012
13 Sa 41/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; KSchG § 12 S. 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 193
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1647/11

Arbeitsentgelt; Beschränkung des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

LAG Köln, Urteil vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 41/12

DRsp Nr. 2012/22660

Arbeitsentgelt; Beschränkung des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

1. Der Annahmeverzugslohnanspruch ist nach § 12 Satz 4 KSchG nur dann auf die Zeit zwischen der Entlassung und dem Tag des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis beschränkt, wenn der Arbeitnehmer eine Erklärung nach § 12 Satz 1 KSchG gegenüber dem Arbeitgeber abgibt, dass er wegen eines neuen Arbeitsverhältnisses keine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses will.2. Eine arbeitnehmerseitige ordentliche Kündigung lässt sich wegen der für den Arbeitnehmer nachteiligen Folgen des § 12 Satz 4 KSchG nicht in eine solche Nichtfortsetzungserklärung umdeuten.

Tenor

1.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.11.2011 - 5 Ca 1647/11 a - werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615; KSchG § 12 S. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, einschließlich der Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.