BAG - Urteil vom 29.01.1992
5 AZR 37/91
Normen:
BGB § 305, § 612 Abs. 1, § 812 ; SGB V § 74 ; SGB X § 115 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 74 SGB V
BAGE 69, 272
BB 1993, 143
DB 1992, 1478
EzA § 74 SGB V Nr. 1
NZA 1992, 643
SAE 1992, 353
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 101/89
LAG Berlin, vom 27.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 40/90

Arbeitsentgelt bei Wiedereingliederung

BAG, Urteil vom 29.01.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 37/91

DRsp Nr. 1996/6208

Arbeitsentgelt bei Wiedereingliederung

»1. Wird ein Arbeitnehmer gemäß § 74 SGB V zur Wiedereingliederung beschäftigt, so wird davon die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. 2. Das zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zum Zwecke der Wiedereingliederung begründete Rechtsverhältnis ist ein solches eigener Art i. S. von § 305 BGB, weil es nicht auf eine Arbeitsleistung im üblichen Sinne gerichtet ist, sondern als Maßnahme der Rehabilitation dem Arbeitnehmer ermöglichen soll, die Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen. Ohne ausdrückliche Zusage steht dem Arbeitnehmer weder aus dem Wiedereingliederungsvertrag noch aus Gesetz ein Vergütungsanspruch zu.«

Normenkette:

BGB § 305, § 612 Abs. 1, § 812 ; SGB V § 74 ; SGB X § 115 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin, einer Krankenkasse, Arbeitsentgelt aus übergegangenem Recht (§ 115 SGB X) schuldet.

Bei der Klägerin ist der Angestellte P gegen Krankheit versichert. Der Versicherte ist bei dem Beklagten als Angestellter in dessen Wasser-Betrieben beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Vereinbarung des Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.