LAG Niedersachsen, vom 06.03.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 56/73
Arbeitsentgelt: Auswärtszulage auf Schiffen
BAG, Urteil vom 11.06.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 378/74
DRsp Nr. 2007/24703
Arbeitsentgelt: Auswärtszulage auf Schiffen
»Werden die Mindestarbeitsbedingungen über die Unterkunftsräume und Kochgelegenheit auf schwimmenden Fahrzeugen und Geräten auf vorhandenen Schiffen nicht voll erfüllt, kann in besonderen Fällen nur die Dienststelle unter Mitwirkung des Personalrats festlegen, welche Abweichungen im Einzelfalle zumutbar sind. Solange das nicht geschehen ist, muß auch bei geringfügigen Unterschreitungen der Mindestbestimmungen die Auswärtszulage gezahlt werden.«
Normenkette:
BAT § 42, Anlage 1a ; MTB II § 38 ;
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, vom 06.03.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 56/73