1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.05.2011 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen aus betrieblicher Übung.
Der Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 31.07.1989 zunächst mit Wirkung ab dem 01.08.1989 bei der F GmbH als sogenannter Handler in F beschäftigt. Hieran schloss sich ab dem 01.01.2004 das Arbeitsverhältnis mit der F Inc. als Operations Agent gemäß dem Arbeitsvertrag vom 08.01.2004 an. In dem dreiseitigen Überleitungsvertrag vom 05.02.2009 des Klägers, der F Inc. und der Beklagten wurde unter anderem geregelt, dass die Beklagte mit Stichtag zum 01.05.2010 als Arbeitgeber in den Arbeitsvertrag des Klägers mit der F Inc. eintritt. Auf Seite 2 des Überleitungsvertrages vom 05.02.2009 ist in Absatz 1 Folgendes geregelt:
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