LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.01.2011
6 Sa 1369/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie (ERA-ETV) § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1914/09

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 1369/10

DRsp Nr. 2012/7313

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente

1. Bei der arbeitsvertraglichen Verweisung auf einen ortsfremden Tarifvertrag kann es sich nicht um eine Gleichstellungsabrede handeln (ebenso wie BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 396/08 -). 2. Wird in einem Arbeitsvertrag auf die jeweils gültigen Bestimmungen der Hessischen Metallindustrie verwiesen, so wird hiervon das Entgeltrahmenabkommen (ERA) nebst der dieses ergänzenden Tarifverträge umfasst (Abweichung vom Urteil des LAG Saarland v. 28.04.2010 - 1 Sa 65/09 -). 3. ERA kann auch kraft einzelvertraglicher Verweisung zur Anwendung kommen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist und mit der überwiegenden Anzahl an Arbeitnehmern Arbeitsverträge geschlossen hat, die die Geltung der ERA-Tarifverträge ausschließen (Abweichung vom Urteil des LAG Hamm v. 17.04.2008 - 17 Sa 1767/07 -). 4. Ab dem 01.01.2009 gilt ERA in den Betrieben der hessischen Metallindustrie als eingeführt, sofern der Einführungstermin nicht mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien verschoben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber ERA entgegen einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung tatsächlich nicht anwendet.

Tenor

1.Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der

Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.08.2010 - Az.: 3 Ca 1914/09 - werden zurückgewiesen.