LAG Hamm - Urteil vom 13.01.2012
10 Sa 1225/11
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 58/11

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Nachtschichtzulage

LAG Hamm, Urteil vom 13.01.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 1225/11

DRsp Nr. 2012/5146

Arbeitsentgelt; Anspruch auf Nachtschichtzulage

1. Wird ein Arbeitnehmer nur sporadisch in der Nachtschicht eingesetzt, steht ihm eine Zulage auch nur für diese Einsätze zu. 2. Besteht nach dem Arbeitsvertrag kein Anspruch auf einen dauerhaften Einsatz in der Nachtschicht, kann der Anspruch auf durchgängige Zahlung der Zulage auch nicht als Annahmeverzugslohn- oder als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 12.05.2011 – 3 Ca 58/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a; GewO § 106;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers.