BAG - Urteil vom 05.07.2011
1 AZR 94/10
Normen:
BetrVG § 88; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 4, 10; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 2 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 842/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4442/08

Arbeitsentgelt; Anspruch auf erfolgsabhängige Vergütung; Betriebsvereinbarung; Bemessung der Höhe

BAG, Urteil vom 05.07.2011 - Aktenzeichen 1 AZR 94/10

DRsp Nr. 2011/20924

Arbeitsentgelt; Anspruch auf erfolgsabhängige Vergütung; Betriebsvereinbarung; Bemessung der Höhe

1. a) Besteht die vereinbarte Vergütung aus einem Grundgehalt und einem auf das Geschäftsjahr bezogenen Total Incentive Award (Bonus), wird das darin liegende Leistungsversprechen des Arbeitgebers nicht durch den Vorbehalt, der Bonus werde auf der Grundlage der genannten Betriebsvereinbarung als „freiwillige variable Vergütung“ gezahlt, eingeschränkt. b) Eine derartige Formulierung kann angesichts des weiteren Vertragsinhalts von einem nicht rechtskundigen Vertragspartner nicht als Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf die Zahlung einer erfolgsabhängigen Vergütung verstanden werden, wobei maßgeblich dagegen spricht, dass der Arbeitnehmer nach dem Wortlaut des Vertrags diesen Bonus „erhält“, während sich lediglich die Höhe der Bonuszahlung am Geschäftsergebnis des Unternehmens und an dem Einsatzbereich sowie an der Leistung und der Verantwortung des Klägers orientiert.