LAG Hamm - Urteil vom 25.04.2012
3 Sa 22/12
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1868/11

Arbeitsentgelt; Anspruch auf equal-pay

LAG Hamm, Urteil vom 25.04.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 22/12

DRsp Nr. 2012/14871

Arbeitsentgelt; Anspruch auf equal-pay

1. Nach § 10 Abs. 4 kann der Leiharbeitnehmer im Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 2 von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen. 2. Nach § 9 Nr. 2 AÜG sind wiederum Vereinbarungen unwirksam, die für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vorsehen; dies gilt allerdings u. a. dann nicht, wenn ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulässt, wobei im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.12.2011 – 3 Ca 1868/11 – teilweise abgeändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.07.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.