1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09. September 2010
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Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Weiterzahlung der Zulage für Angestellte im Schreibdienst nach Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum
Die am 1969 geborene Klägerin ist seit dem 1. April 1989 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. In den schriftlichen Arbeitsverträgen vom 3. April 1989 und vom 27. Dezember 1989 ist bestimmt, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung finden. Die Klägerin war eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII
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