LAG Köln - Urteil vom 15.02.2012
9 Sa 1283/10
Normen:
BGB § 158 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1370/10

Arbeitsentgelt; Anrechnung einer Funktionszulage auf tarifliche Entgelterhöhungen

LAG Köln, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 1283/10

DRsp Nr. 2012/7999

Arbeitsentgelt; Anrechnung einer Funktionszulage auf tarifliche Entgelterhöhungen

Zulässigkeit der Anrechnung der Funktionszulage Schreibdienst auf die allgemeine tarifliche Entgelterhöhung (Anschluss an BAG, Urteil vom 18.5.2011 - 10 AZR 206/10 -).

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 09. September 2010

- 1 Ca 1370/10 - abgehändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Weiterzahlung der Zulage für Angestellte im Schreibdienst nach Protokollnotiz Nr. 3 zu Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I der Anlage 1 a zum BAT in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung (im Weiteren: Funktionszulage Schreibdienst) und über die Berechtigung der Beklagten, tarifliche Entgelterhöhungen auf diese Zulage anzurechnen.

Die am 1969 geborene Klägerin ist seit dem 1. April 1989 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. In den schriftlichen Arbeitsverträgen vom 3. April 1989 und vom 27. Dezember 1989 ist bestimmt, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung finden. Die Klägerin war eingruppiert in die Vergütungsgruppe VII BAT.