Die Parteien streiten auf Grund am 22.06.1999 eingereichter Klage darüber, ob der Vergütungsanspruch des Klägers durch Tarifvertrag wirksam gesenkt wurde. Der Kläger ist seit 01.01.1978 bei der Beklagten angestellt. In dem Formular-Anstellungsvertrag ist u.a. bestimmt,
"Für das Angestelltenverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.
Künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge gelten vom Tage des Inkrafttretens auch für Ihr Anstellungsverhältnis."
Der EKT ist abgeschlossen einerseits von der Tarifgemeinschaft der Ersatzkassen, der die Beklagte als Mitglied angehört. Andererseits von - neben anderen - der Gewerkschaft
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