LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.02.2000
3 Sa 63/99
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; EKT (Ersatzkassentarifvertrag) Anlage 3, Anlage 5;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 30.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 262/99

Arbeitsentgelt: Absenkung der Vergütung bei Nachbindung eines Tarifvertrags - Lohnverzicht gegen Arbeitsplatzgarantie

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 63/99

DRsp Nr. 2002/7916

Arbeitsentgelt: Absenkung der Vergütung bei Nachbindung eines Tarifvertrags - "Lohnverzicht gegen Arbeitsplatzgarantie"

Wenn die Parteien des Arbeitvertrags die Geltung des EKT einschließlich dessen künftiger Änderungen vereinbaren, ist eine tarifvertragliche Senkung der Vergütung ("Lohnverzicht gegen Arbeitsplatzgarantie") auch für dieses Arbeitsverhältnis wirksam.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; EKT (Ersatzkassentarifvertrag) Anlage 3, Anlage 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten auf Grund am 22.06.1999 eingereichter Klage darüber, ob der Vergütungsanspruch des Klägers durch Tarifvertrag wirksam gesenkt wurde. Der Kläger ist seit 01.01.1978 bei der Beklagten angestellt. In dem Formular-Anstellungsvertrag ist u.a. bestimmt,

"Für das Angestelltenverhältnis gilt der mit den Gewerkschaften abgeschlossene Ersatzkassentarifvertrag (EKT) mit den dazugehörigen Anlagen.

Künftige Änderungen des EKT oder an seine Stelle tretende Tarifverträge gelten vom Tage des Inkrafttretens auch für Ihr Anstellungsverhältnis."

Der EKT ist abgeschlossen einerseits von der Tarifgemeinschaft der Ersatzkassen, der die Beklagte als Mitglied angehört. Andererseits von - neben anderen - der Gewerkschaft HBV und der Gewerkschaft DAG, deren Mitglied der Kläger von 1987 bis 30.09.1998 war.