LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.05.1997
17 Sa 228/97
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4, Abs. 6 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB §§ 133 157 § 611 Abs. 1 ; TÜV-VO § 6 Abs. 6 ; TVG § 4 Abs. 1, Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 19.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3449/96

Arbeitsentgelt: Ablösung tariflicher Ansprüche durch Betriebsvereinbarung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.1997 - Aktenzeichen 17 Sa 228/97

DRsp Nr. 2002/8494

Arbeitsentgelt: Ablösung tariflicher Ansprüche durch Betriebsvereinbarung

1. Ist im Arbeitsvertrag ein Grundgehalt "nach der Vg-Gruppe LBO 10/5" vereinbart, liegt jedenfalls dann eine dynamische Verweisung vor, wenn dem Arbeitgeber die Pflicht zur Angleichung der Vergütung an die Bezüge vergleichbarer Landesbeamter ohnehin öffentlich-rechtlich (§ 6 Abs. 6 TÜV-VO) vorgegeben ist und dies auch jahrelang gehandhabt wurde. Einer ausdrücklichen "Jeweiligkeitsklausel" bedarf es dann nicht. 2. Dies gilt erst recht für weitere Vergütungsbestandteile, die "in Höhe der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung" zugesagt wurden. 3. Beide Anspruchspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung weder abgelöst noch sonstwie beschränkt, etwa "eingefroren" werden (im Anschluss an BAG, Urteil vom 21.09.1989 - 1 AZR 454/88 - AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972 - DRsp-ROM Nr. 2001/5198 -).

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4, Abs. 6 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; BGB §§ 133 157 § 611 Abs. 1 ; TÜV-VO § 6 Abs. 6 ; TVG § 4 Abs. 1, Abs. 5 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob Vergütungsansprüche des Klägers ab dem 01.10.1995 durch die von dem beklagten Arbeitgeber mit dem Betriebsrat am 13.12.1995 abgeschlossene Betriebsvereinbarung "Lohn- und Gehalt" eingeschränkt werden.