1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27. März 2009 -
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Bonus bzw. Sonderzahlung/Gratifikation.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2008 als kaufmännischer Angestellter im Wertpapierhandel beschäftigt aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 17. Dezember 2002. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung des Klägers vom 28. März 2008 zum 30. Juni 2008.
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