LAG Hamm - Urteil vom 22.05.2012
19 Sa 1720/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 13
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 605/11

Arbeitsentgelt; Abgeltung von Überstunden

LAG Hamm, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 19 Sa 1720/11

DRsp Nr. 2012/14875

Arbeitsentgelt; Abgeltung von Überstunden

Eine Entgeltvereinbarung, nach der bis zu 10 Überstunden/Monat mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sein sollen, ist grundsätzlich statthaft und benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 28.09.2011 – 3 Ca 605/11 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Überstundenvergütungsansprüche des Klägers für die Monate April 2008 bis einschließlich August 2010.

Der Kläger war in der Zeit vom 15.01.2007 bis zum 30.09.2010 bei der Beklagten als Lagermitarbeiter beschäftigt. Das monatliche Bruttoentgelt betrug zuletzt 1.680,00 €.

Dem Arbeitsverhältnis der Parteien liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 12.01.2007 zugrunde, in welchem hinsichtlich der Vergütung und der Arbeitszeit folgendes bestimmt ist:

"§ 3 Vergütung

Das Bruttomonatsentgelt beträgt 1.500,- € bei einer Stundenzahl von 40 Stunden pro Woche. Die Vergütung wird jeweils am letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das der Firma benannte Konto des Arbeitnehmers.

…..

§ 5 Arbeitszeit / Überstunden