BAG - Urteil vom 12.10.2011
10 AZR 631/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4; BGB § 315;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1866/09
ArbG Wetzlar, vom 22.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 126/09

Arbeitsentgelt [Variable Vergütung]; Bonusregelung in einer Betriebsvereinbarung; Festlegung eines Bonusvolumens; Einseitige Leistungsbestimmung; Nachträgliche Änderung; Tarifbeschäftigte; Störung der Geschäftsgrundlage

BAG, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 631/10

DRsp Nr. 2012/4374

Arbeitsentgelt [Variable Vergütung]; Bonusregelung in einer Betriebsvereinbarung; Festlegung eines Bonusvolumens; Einseitige Leistungsbestimmung; Nachträgliche Änderung; Tarifbeschäftigte; Störung der Geschäftsgrundlage

1. Ist nach den Regelungen einer Betriebsvereinbarung über eine zusätzliche variable Vergütung vom Arbeitgeber ein Bonuspool festzulegen, hat die Festsetzung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu erfolgen, soweit die Betriebsvereinbarung nicht selbst Vorgaben enthält. Beinhaltet die Betriebsvereinbarung darüber hinaus detaillierte Regelungen über die Verteilung dieses Pools auf die einzelnen Bereiche und die jeweiligen Mitarbeiter, unterliegt die Höhe des individuellen Bonus keiner weiteren Ermessensentscheidung des Arbeitgebers. 2. Legt ein Arbeitgeber für die Beschäftigten, die einer solchen Bonusregelung unterliegen, bereits im laufenden Geschäftsjahr einen (Mindest-)Bonuspool in bestimmter Höhe fest, handelt es sich um die Leistungsbestimmung iSv. § 315 BGB. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Leistungsbestimmung gegenüber dem Betriebsrat erfolgt, sofern dies nicht in der Betriebsvereinbarung vorgesehen ist.