LAG Hamm, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 385/10
ArbG Iserlohn, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1898/09
Arbeitsentgelt [Variable Vergütung]; Bonusregelung in einer Betriebsvereinbarung; Festlegung eines Bonusvolumens; Einseitige Leistungsbestimmung; Nachträgliche Änderung; Tarifbeschäftigte; Störung der Geschäftsgrundlage
BAG, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 550/10
DRsp Nr. 2012/4373
Arbeitsentgelt [Variable Vergütung]; Bonusregelung in einer Betriebsvereinbarung; Festlegung eines Bonusvolumens; Einseitige Leistungsbestimmung; Nachträgliche Änderung; Tarifbeschäftigte; Störung der Geschäftsgrundlage
1. Ist nach den Regelungen einer Betriebsvereinbarung über eine zusätzliche variable Vergütung vom Arbeitgeber ein Bonuspool festzulegen, hat die Festsetzung nach billigem Ermessen gemäß § 315BGB zu erfolgen, soweit die Betriebsvereinbarung nicht selbst Vorgaben enthält. Beinhaltet die Betriebsvereinbarung darüber hinaus detaillierte Regelungen über die Verteilung dieses Pools auf die einzelnen Bereiche und die jeweiligen Mitarbeiter, unterliegt die Höhe des individuellen Bonus keiner weiteren Ermessensentscheidung des Arbeitgebers.2. Legt ein Arbeitgeber für die Beschäftigten, die einer solchen Bonusregelung unterliegen, bereits im laufenden Geschäftsjahr einen (Mindest-)Bonuspool in bestimmter Höhe fest, handelt es sich um die Leistungsbestimmung iSv. § 315BGB. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Leistungsbestimmung gegenüber dem Betriebsrat erfolgt, sofern dies nicht in der Betriebsvereinbarung vorgesehen ist.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.