BAG - Urteil vom 12.10.2011
10 AZR 649/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4; BGB § 315;
Fundstellen:
AuR 2012, 180
BAGE 139, 296
EzA-SD 2012, 11
NJW 2012, 1833
NZA 2012, 464
ZIP 2012, 745
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 854/10
ArbG Dortmund, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4866/09

Arbeitsentgelt [Variable Vergütung]; Bonusregelung in einer Betriebsvereinbarung; Festlegung eines Bonusvolumens; Einseitige Leistungsbestimmung; Nachträgliche Änderung; Tarifbeschäftigte; Störung der Geschäftsgrundlage

BAG, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 649/10

DRsp Nr. 2012/4299

Arbeitsentgelt [Variable Vergütung]; Bonusregelung in einer Betriebsvereinbarung; Festlegung eines Bonusvolumens; Einseitige Leistungsbestimmung; Nachträgliche Änderung; Tarifbeschäftigte; Störung der Geschäftsgrundlage

Räumt eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche Bonuszahlungen dem Arbeitgeber das Recht ein, das Bonusvolumen in Abhängigkeit von dem Geschäftsergebnis festzulegen, kann der Arbeitgeber die abschließend getroffene Leistungsbestimmung nicht einseitig ändern. Orientierungssätze: 1. Ist nach den Regelungen einer Betriebsvereinbarung über eine zusätzliche variable Vergütung vom Arbeitgeber ein Bonuspool festzulegen, hat die Festsetzung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu erfolgen, soweit die Betriebsvereinbarung nicht selbst Vorgaben enthält. Beinhaltet die Betriebsvereinbarung darüber hinaus detaillierte Regelungen über die Verteilung dieses Pools auf die einzelnen Bereiche und die jeweiligen Mitarbeiter, unterliegt die Höhe des individuellen Bonus keiner weiteren Ermessensentscheidung des Arbeitgebers.