LAG Frankfurt/Main, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 44/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7276/09
Arbeitsentgelt [Bonusregelung]; Festlegung eines Bonuspools; Einbeziehung in die individuelle Bonusregelung; DKIB Frontoffice
BAG, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 746/10
DRsp Nr. 2012/2461
Arbeitsentgelt [Bonusregelung]; Festlegung eines Bonuspools; Einbeziehung in die individuelle Bonusregelung; DKIB Frontoffice
Legt der Arbeitgeber im laufenden Geschäftsjahr ein Bonusvolumen in bestimmter Höhe zugunsten der Arbeitnehmer fest, hat er dies als wesentlichen Umstand in die Ermessensentscheidung über den individuellen Bonus einzubeziehen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf er von dem festgelegten Volumen abweichen.Orientierungssätze:1. Ist nach den arbeitsvertraglichen Regelungen eine zusätzliche variable Vergütung unter Berücksichtigung der Ertragslage und der Leistung des Arbeitnehmers festzusetzen, so hat die Festsetzung nach billigem Ermessen gem. § 315BGB zu erfolgen.2. Legt ein Arbeitgeber für die Beschäftigten, die einer solchen Bonusregelung unterliegen, im laufenden Geschäftsjahr einen Bonuspool oder ein Bonusvolumen in bestimmter Höhe fest, ohne die individuelle Bonushöhe zu bestimmen, handelt es sich noch nicht um die Leistungsbestimmung iSv. § 315BGB.3. Bei der Ermessensentscheidung über den individuellen Bonus ist ein vorher festgelegtes Bonusvolumen als wesentlicher Umstand einzubeziehen und führt regelmäßig dazu, dass ein solches Volumen zu verteilen ist. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände (hier: außergewöhnlich hohe Verluste) kann davon abgewichen werden.
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