BAG - Urteil vom 12.10.2011
10 AZR 746/10
Normen:
BGB § 315;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 71
AuR 2012, 138
BAGE 139, 283
DB 2012, 351
EzA-SD 2012, 7
MDR 2012, 354
NJW 2012, 1830
NZA 2012, 450
WM 2012, 359
ZIP 2012, 340
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 44/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 7276/09

Arbeitsentgelt [Bonusregelung]; Festlegung eines Bonuspools; Einbeziehung in die individuelle Bonusregelung; DKIB Frontoffice

BAG, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 746/10

DRsp Nr. 2012/2461

Arbeitsentgelt [Bonusregelung]; Festlegung eines Bonuspools; Einbeziehung in die individuelle Bonusregelung; DKIB Frontoffice

Legt der Arbeitgeber im laufenden Geschäftsjahr ein Bonusvolumen in bestimmter Höhe zugunsten der Arbeitnehmer fest, hat er dies als wesentlichen Umstand in die Ermessensentscheidung über den individuellen Bonus einzubeziehen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf er von dem festgelegten Volumen abweichen. Orientierungssätze: 1. Ist nach den arbeitsvertraglichen Regelungen eine zusätzliche variable Vergütung unter Berücksichtigung der Ertragslage und der Leistung des Arbeitnehmers festzusetzen, so hat die Festsetzung nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB zu erfolgen. 2. Legt ein Arbeitgeber für die Beschäftigten, die einer solchen Bonusregelung unterliegen, im laufenden Geschäftsjahr einen Bonuspool oder ein Bonusvolumen in bestimmter Höhe fest, ohne die individuelle Bonushöhe zu bestimmen, handelt es sich noch nicht um die Leistungsbestimmung iSv. § 315 BGB. 3. Bei der Ermessensentscheidung über den individuellen Bonus ist ein vorher festgelegtes Bonusvolumen als wesentlicher Umstand einzubeziehen und führt regelmäßig dazu, dass ein solches Volumen zu verteilen ist. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände (hier: außergewöhnlich hohe Verluste) kann davon abgewichen werden.