LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.02.2012
8 Sa 591/11
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 423/11

Arbeitsentgelt [13. Monatsgehalt] nach Betriebsübernahme; Vertragsauslegung; AGB-Kontrolle [Freiwilligkeitsvorbehalt]; Verwirkung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.02.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 591/11

DRsp Nr. 2012/16131

Arbeitsentgelt [13. Monatsgehalt] nach Betriebsübernahme; Vertragsauslegung; AGB-Kontrolle [Freiwilligkeitsvorbehalt]; Verwirkung

1. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Betriebsübernehmer in die aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Zahlungspflichten ein. 2. a) Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Abrede, die einen Freiwilligkeitsvorbehalt enthält und einen Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation verneint, stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. b) Als Allgemeine Geschäftsbedingung erweist sich die betreffende Vertragsklausel als unwirksam, wenn der Vertrag zugleich eine Individualabrede, wonach ein 13. Monatsgehalt in der Zeit vom 01.11. - 31.12. jeden Jahres zu zahlen ist, enthält. c) Ein Freiwilligkeitsvorbehalt ist daneben auch nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam wenn in einer vorangehenden Formulierung ("ist… zu zahlen") vom Wortlaut her ein Rechtsanspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehaltes begründet wird; dies gilt auch in Ansehung der unterschiedlichen Bezeichnung der betreffenden Leistung (einerseits "13. Monatsgehalt", andererseits "Weihnachtsgratifikation"), da nicht hinreichend erkennbar ist, ob er sich überhaupt auf das 13. Monatsgehalt bezieht oder lediglich eine etwaige, darüber hinausgehende Weihnachtsgratifikation betrifft. d) Diesbezügliche Zweifel gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Arbeitgebers.