LAG Hamm - Urteil vom 25.01.2012
3 Sa 1544/11
Normen:
ArbGG § 97 Abs. 5; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2527/10

Arbeitsengelt; Bemessung bei Leiharbeitnehmer bei unwirksamen Tarifverträgen [CGZP]

LAG Hamm, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 1544/11

DRsp Nr. 2012/8420

Arbeitsengelt; Bemessung bei Leiharbeitnehmer bei unwirksamen Tarifverträgen [CGZP]

1. Rechtsfolge des Abschlusses eines Tarifvertrages durch eine Vereinigung ohne Tariffähigkeit ist die Unwirksamkeit und damit Nichtigkeit des entsprechenden Tarifvertrages.2. Nach der Entscheidung BAG EzA TVG§ 2Nr. 31 ist von einer fehlenden Tariffähigkeit der CGZP bei Abschluss der für den Rechtsstreit der Parteien einschlägigen Tarifverträge, insbesondere des Manteltarifvertrages vom 29.11.2004 und des Entgelttarifvertrages vom 09.07.2008 sowie davor liegender Entgelttarifverträge auszugehen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 13.09.2011 - 3 Ca 2527/10 - teilweise abgeändert.

Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.010,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

- 5.421,64 € brutto seit 01.12.2010

- weiteren 507,90 € brutto seit 01.01.2011

- weiteren 337,78 € brutto seit 01.02.2011

- weiteren 408,79 € brutto seit 01.03.2011

- weiteren 153,92 € brutto seit 01.05.2011

- weiteren 261,00 € brutto seit 01.06.2011

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.