LAG Köln - Beschluss vom 24.05.2006
14 Ta 207/06
Normen:
BGB § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 101/06

Arbeitsaufforderung nach falsch berechneter Kündigungsfrist kein Angebot auf unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Beschluss vom 24.05.2006 - Aktenzeichen 14 Ta 207/06

DRsp Nr. 2006/27924

Arbeitsaufforderung nach falsch berechneter Kündigungsfrist kein Angebot auf unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses

»Hat der Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb die Kündigungsfrist fälschlich zu kurz berechnet und fordert den Arbeitnehmer während der noch laufenden Kündigungsfrist im Gütetermin zur Wiederaufnahme der Arbeit auf, liegt hierin in der Regel nicht das Angebot auf unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, sondern die Erklärung, dem Arbeitnehmer bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist den Arbeitsplatz zur Verfügung stellen zu wollen (§§ 615, 296 BGB).«

Normenkette:

BGB § 615 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm für den Klageerweiterungsantrag zu 4.) aus dem Schriftsatz vom 03.03.2006 keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.