LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.01.2019
L 18 AL 66/17
Normen:
SGB III § 112 Abs. 1; SGB III § 115 Nr. 1 und Nr. 3; SGB III § 116 Abs. 1; SGB III § 116 Abs. 5 Nr. 1; SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2019, 351
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 62 AL 2118/15

Arbeitsassistenz für eine Weiterbildung zur psychologischen PsychotherapeutinAnspruch trotz fehlender Arbeitslosigkeit des BehindertenBehinderungsbedingte berufliche WeiterbildungVerbesserung der Wettbewerbssituation im Verhältnis zu nichtbehinderten Arbeitnehmern

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen L 18 AL 66/17

DRsp Nr. 2019/7022

Arbeitsassistenz für eine Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin Anspruch trotz fehlender Arbeitslosigkeit des Behinderten Behinderungsbedingte berufliche Weiterbildung Verbesserung der Wettbewerbssituation im Verhältnis zu nichtbehinderten Arbeitnehmern

1.Leistungen zur beruflichen Eingliederung können auch erbracht und eine berufliche Weiterbildung schon dann gefördert werden, wenn behinderte Menschen nicht arbeitslos sind. 2. Notwendig ist, dass die berufliche Weiterbildung behinderungsbedingt erforderlich ist.3. Behinderungsbedingt kann eine berufliche Neuorientierung sein, wenn die angestrebte neue, auf Dauer angelegte Beschäftigung, dem durch die Behinderung eingeschränkte Leistungsvermögen des behinderten Menschen besser entspricht und dadurch seine Wettbewerbssituation im Verhältnis zu nicht behinderten Arbeitnehmern verbessert wird.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. März 2017 und die Bescheide der Beklagten vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2015 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin Kosten einer Arbeitsassistenz zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. ;