LAG Köln - Urteil vom 29.03.2010
2 Sa 1235/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1242/09

Arbeitsanweisung im Steinbruchgewerbe

LAG Köln, Urteil vom 29.03.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 1235/09

DRsp Nr. 2010/12255

Arbeitsanweisung im Steinbruchgewerbe

Gehört das Sortieren verschiedener Steine zur geschuldeten Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers, die mit der Akkordvereinbarung abgegolten ist, führt die Anweisung, nunmehr Steine von 8 bis 14 cm Dicke sowie 17 bis 20 cm Dicke in einem Kübel und solche mit der Dicke zwischen 14 und 17 cm in einem separaten Kübel zu sammeln, nicht zu einer neuen Arbeitsaufgabe.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 4 Ca 1242/09 G - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

Von der Wiederholung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der richtigen und sorgfältig begründeten Entscheidung erster Instanz ist kaum etwas hinzuzufügen. Den Hauptstreitpunkt der Parteien, nämlich ob der Kläger verpflichtet ist, die beim Steinespalten zufällig anfallenden Mauersteiner erster Güte mit einer Steinhöhe zwischen 14 und 17 cm in einem separaten Kübel abzulegen, hat das Arbeitsgericht zutreffend zu Lasten des Klägers entschieden.