Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.09.2009 - Aktenzeichen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Wiederholung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der richtigen und sorgfältig begründeten Entscheidung erster Instanz ist kaum etwas hinzuzufügen. Den Hauptstreitpunkt der Parteien, nämlich ob der Kläger verpflichtet ist, die beim Steinespalten zufällig anfallenden Mauersteiner erster Güte mit einer Steinhöhe zwischen 14 und 17 cm in einem separaten Kübel abzulegen, hat das Arbeitsgericht zutreffend zu Lasten des Klägers entschieden.
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