LSG Hamburg - Beschluss vom 01.10.2015
L 2 AL 39/15 B ER
Normen:
AAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AAÜG §§ 9 ff.;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 44 AL 434/15

ArbeitnehmerüberlassungAnspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsArbeitsrechtliche PflichtenBesondere Verleiherpflichten

LSG Hamburg, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen L 2 AL 39/15 B ER

DRsp Nr. 2017/17389

Arbeitnehmerüberlassung Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Arbeitsrechtliche Pflichten Besondere Verleiherpflichten

Zu den arbeitsrechtlichen Pflichten im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG zählen grundsätzliche alle Verpflichtungen des Arbeitgebers und hierbei auch die in den §§ 9 bis 11 AÜG normierten besonderen Verleiherpflichten.

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AAÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AAÜG §§ 9 ff.;

Gründe:

Die am 10. August 2015 erhobene Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 7. August 2015, der ihrem Prozessbevollmächtigten am selben Tag zugestellt worden ist, ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben im Sinne von § 173 SGG.