AÜG § 1 Abs. 2 § 13 (in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung) § 3 Abs. 1 Nr. 6 § 10 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 434
BAGE 105, 317
BB 2003, 2296
DB 2003, 2793
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 25.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 75/01
ArbG Hamburg, vom 30.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 378/00
Arbeitnehmerüberlassung; vermutete Arbeitsvermittlung; Entstehung eines Doppelarbeitsverhältnisses; Wahlrecht des Arbeitnehmers zugunsten eines von beiden Arbeitsverhältnisses
BAG, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 267/02
DRsp Nr. 2003/11535
Arbeitnehmerüberlassung; vermutete Arbeitsvermittlung; Entstehung eines Doppelarbeitsverhältnisses; Wahlrecht des Arbeitnehmers zugunsten eines von beiden Arbeitsverhältnisses
»In Fällen vermuteter Arbeitsvermittlung nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6AÜG entstand nach diesen Vorschriften iVm. § 13AÜG in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer kraft Gesetzes. Daneben bestand das vertraglich begründete Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher fort. Der Arbeitnehmer war nicht verpflichtet, ein Wahlrecht zugunsten eines von beiden Arbeitsverhältnissen auszuüben und das andere Arbeitsverhältnis zu beenden.«
Orientierungssätze:1. Bei einer nach § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6AÜG vermuteten Arbeitsvermittlung entstand während der Geltungsdauer des § 13AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und Leiharbeitnehmer. Das vertraglich begründete Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher wurde dadurch nicht beendet.2. Der Arbeitnehmer war nicht verpflichtet, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher fortsetzen oder sich auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher berufen wollte.3. Für die Beendigung beider Arbeitsverhältnisse gelten die allgemeinen arbeitsvertraglichen Regeln.
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