LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.01.2010
10 TaBV 37/09
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 2; AÜG § 14 Abs. 1; AÜG § 14 Abs. 2 S. 2; AÜG § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 8/09

Arbeitnehmerüberlassung durch selbständiges Tochterunternehmen; unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Feststellung eines Gemeinschaftsbetriebes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 37/09

DRsp Nr. 2010/4314

Arbeitnehmerüberlassung durch selbständiges Tochterunternehmen; unbegründeter Antrag des Betriebsrats auf Feststellung eines Gemeinschaftsbetriebes

1. Personenidentität in der Unternehmensleitung kann ein wesentliches Indiz für das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats auf betrieblicher Ebene sein; ein einheitlicher Leitungsapparats liegt jedoch nicht vor, wenn der geschäftsführende Vorstand der A. und der Geschäftsführer der C. nur für die bei ihren Unternehmen angestellten Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich relevante Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten treffen. 2. Die tatsächliche Eingliederung von Leiharbeitnehmern begründet nicht deren Betriebszugehörigkeit; gemäß § 14 Abs. 1 AÜG bleiben Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs. 3. Der tatsächlichen Eingliederung in den Betrieb des Entleihers hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Leiharbeitnehmern nach § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AÜG einzelne betriebsverfassungsrechtliche Rechte im Entleiherbetrieb zustehen; eine vollständige Betriebszugehörigkeit des Leiharbeitnehmers zum Entleiherbetrieb wird dadurch nicht begründet.