LAG Niedersachsen - Beschluss vom 20.02.2007
9 TaBV 107/05
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BetrVG § 75 Abs. 1 § 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 ; AÜG § 1 Abs. 2 § 9 Nr. 2 § 14 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 15.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 3/05

Arbeitnehmerüberlassung durch konzerneigene oder unternehmenszugehörige Personaldienstleistungsgesellschaft - unbegründete Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates bei Besetzung von Dauerarbeitsplätzen mit Leiharbeitnehmern - Beschäftigung von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Bedingungen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 20.02.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 107/05

DRsp Nr. 2007/17825

Arbeitnehmerüberlassung durch konzerneigene oder unternehmenszugehörige Personaldienstleistungsgesellschaft - unbegründete Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates bei Besetzung von Dauerarbeitsplätzen mit Leiharbeitnehmern - Beschäftigung von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Bedingungen

»1. Die Arbeitnehmerüberlassung durch eine konzerneigene oder unternehmenszugehörige Personaldienstleistungsgesellschaft verstößt nicht gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.2. Der Betriebsrat kann in derartigen Fällen der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen mit Leiharbeitnehmern die Zustimmungsverweigerung nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG stützen.3. Die Beschäftigung von Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmern zu unterschiedlichen Bedingungen verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; BetrVG § 75 Abs. 1 § 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 ; AÜG § 1 Abs. 2 § 9 Nr. 2 § 14 Abs. 3 ; TVG § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung der Leiharbeitnehmerin T. sowie darum, ob die vorgenommene vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.