BAG - Urteil vom 23.03.2011
5 AZR 7/10
Normen:
RL 2008/104/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. f; RL 2008/104/EG Art. 3 Abs. 2; RL 2008/104/EG Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2; RL 2008/104/EG Art. 6 Abs. 4; RL 2008/104/EG Art. 9 Abs. 1; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 11 Abs. 1; AÜG § 12 Abs. 1 S. 3; AÜG § 13;
Fundstellen:
ArbR 2011, 193
ArbRB 2011, 100
AuA 2011, 303
AuR 2011, 184
BAGE 137, 249
BB 2012, 124
DB 2011, 1526
DStR 2011, 869
DZWiR 2011, 364
FA 2011, 152
MDR 2011, 1365
NZA 2011, 850
NZG 2011, 579
SAE 2011, 107
ZInsO 2012, 2308
ZTR 2011, 352
Vorinstanzen:
LAG München, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 579/09
ArbG Regensburg, vom 05.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3306/08

Arbeitnehmerüberlassung; Anspruchsumfang des Leiharbeitnehmers; Wesentliche Arbeitsbedingungen des Entleiherbetriebs [Equal Pay-Anspruch]; Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 7/10

DRsp Nr. 2011/12011

Arbeitnehmerüberlassung; Anspruchsumfang des Leiharbeitnehmers; „Wesentliche Arbeitsbedingungen“ des Entleiherbetriebs ["Equal Pay"-Anspruch]; Keine Anwendung der im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfrist

Kann der Leiharbeitnehmer von seinem Vertragsarbeitgeber, dem Verleiher, nach § 10 Abs. 4 AÜG die Erfüllung der wesentlichen Arbeitsbedingungen verlangen, wie sie der Entleiher vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern gewährt, muss er die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen nicht einhalten. Orientierungssätze: 1. Der Leiharbeitnehmer kann vom Verleiher gemäß § 10 Abs. 4 AÜG während der Zeit der Überlassung an einen Entleiher die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen, wenn die vereinbarten Bedingungen nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam sind. 2. Das AÜG unterscheidet "Vertragsbedingungen" im Verhältnis Verleiher/Leiharbeitnehmer und "wesentliche Arbeitsbedingungen" des Entleiherbetriebs. Ausschlussfristen unterfallen den (nachweispflichtigen) Vertragsbedingungen, gehören aber nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleiherbetriebs.