BAG - Urteil vom 21.06.2011
9 AZR 820/09
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3; EStG § 2; SGB IV § 14; SGB IV § 15; TVG § 12a Abs. 1; ZPO § 264; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle (TVaP vom 6. Februar 2002 i.d.F. vom 29. Juni 2004) § 1; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle (TVaP vom 6. Februar 2002 i.d.F. vom 29. Juni 2004) § 2; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle (TVaP vom 6. Februar 2002 i.d.F. vom 29. Juni 2004) § 3; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle (TVaP vom 6. Februar 2002 i.d.F. vom 29. Juni 2004) § 4; Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen der Deutschen Welle (TVaP vom 6. Februar 2002 i.d.F. vom 29. Juni 2004) § 6; Urlaubstarifvertrag (TV Urlaub vom 1. Januar 1978 i.d.F. vom 29. Juni 2004) Nr. 1, 2, 3;
Fundstellen:
DB 2011, 2666
NZA-RR 2012, 365
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 05.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 358/09
ArbG Bonn, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 189/08

Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters [arbeitnehmerähnliche Person]; Soziale Schutzbedürftigkeit bei einer bestimmten Höhe der Einkünfte; Berechnung der Einkommensgrenzen

BAG, Urteil vom 21.06.2011 - Aktenzeichen 9 AZR 820/09

DRsp Nr. 2011/18572

Arbeitnehmerstatus eines Rundfunkmitarbeiters [arbeitnehmerähnliche Person]; Soziale Schutzbedürftigkeit bei einer bestimmten Höhe der Einkünfte; Berechnung der Einkommensgrenzen

Orientierungssätze: Ein arbeitnehmerähnlicher Mitarbeiter der Deutschen Welle ist nicht mehr sozial schutzbedürftig iSd. § 3 TVaP idF vom 29. Juni 2004, wenn er im tariflich festgelegten Zeitraum Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 74.000,00 Euro brutto erzielt. Dazu ist bei einer selbstständig ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht auf die Höhe der erzielten Bruttoeinnahmen abzustellen, sondern es sind die nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinne maßgebend.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. August 2009 - 3 Sa 358/09 - aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 28. Januar 2009 - 2 Ca 189/08 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2007 32 Tage Urlaub zu gewähren hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3; EStG § 2; SGB IV § 14; SGB IV § 15; TVG § 12a Abs. 1; ZPO § 264;