LAG Hamm - Beschluss vom 13.03.2012
2 Ta 680/11
Normen:
ArbGG § 3 Abs. 1 Nr. 3a;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1849/11

Arbeitnehmerstatus eines nebenberuflich tätigen Fußballtrainers einer Amateurmannschaft

LAG Hamm, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 680/11

DRsp Nr. 2012/7846

Arbeitnehmerstatus eines nebenberuflich tätigen Fußballtrainers einer Amateurmannschaft

Ein nebenberuflich tätiger Fußballtrainer einer Amateurmannschaft ist jedenfalls dann kein Arbeitnehmer, wenn er nicht persönlich alle Trainingseinheiten leiten muss.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 14.10.201 - 2 Ca 1849/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 621,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 3 Abs. 1 Nr. 3a;

Gründe

I

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges für die von dem Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche.