Der Kläger, ein Korrespondent, will festgestellt wissen, daß er Arbeitnehmer und nicht nur freier Mitarbeiter des Beklagten ist.
Der Kläger ist beim Beklagten seit dem 1. September 1964 als Korrespondent mit dem Sitz in F tätig. Die Parteien schlossen schriftliche Verträge ab; diese waren zunächst befristet. Der letzte vollständige Vertrag ist am 15. Oktober 1969 zustande gekommen. Danach ist der Kläger folgende Verpflichtung eingegangen:
"1. Der Deutschlandfunk verpflichtet Herrn H in der Zeit vom 1.1.1970 bis 31.12.1971 zu einer freien Mitarbeit als Korrespondent des Deutschlandfunk für das Rhein-Main-Gebiet mit Sitz in F.
Zu den Aufgaben von Herrn H gehört die Berichterstattung über politische, wirtschaftliche und kulturelle Themen aus dem oben genannten Gebiet sowie die Kommentierung landespolitischer Vorgänge. Aufträge des aktuellen Programms haben Vorrang vor den Wünschen anderer Hauptabteilungen des Deutschlandfunks.
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