BAG - Urteil vom 20.01.2010
5 AZR 106/09
Normen:
BGB § 611; ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 74 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § § 548;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Abhaengigkeit Nr. 120
DB 2010, 964
NZA 2010, 840
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 14/08
ArbG Freiburg, vom 05.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 397/07

Arbeitnehmerstatus einer nebenberuflichen Lehrkraft an einer Abendrealschule

BAG, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 106/09

DRsp Nr. 2010/4730

Arbeitnehmerstatus einer nebenberuflichen Lehrkraft an einer Abendrealschule

Orientierungssätze: Die Beurteilung des Status einer Lehrkraft richtet sich grundsätzlich nach einer typisierenden Betrachtungsweise: Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 2008 - 10 Sa 14/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 5. Februar 2008 - 3 Ca 397/07 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit dem 12. September 2005 zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611; ArbGG § 72 Abs. 5; ArbGG § 74 Abs. 1; ZPO § 233; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § § 548;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen zumindest bis zum 30. Juni 2008 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.