LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.06.2011
6 Sa 699/10
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2517/09

Arbeitnehmerstatus einer arbeitsmedizinischen Helferin; Indizwirkung festgelegter Öffnungszeiten einer Werksambulanz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 699/10

DRsp Nr. 2011/14900

Arbeitnehmerstatus einer arbeitsmedizinischen Helferin; Indizwirkung festgelegter Öffnungszeiten einer Werksambulanz

Eine arbeitsmedizinischen Helferin im Arbeitsmedizinischen, Dienst von der während festgelegten Öffnungszeiten in einer Werksambulanz Dienstbereitschaft erwartet wird, ist indiziell als abhängig Beschäftigte anzusehen, da die Fixierung von Öffnungszeiten mit der Erwartung des Auftraggebers verbunden ist, dass der Arbeitgeber die übernommenen Verpflichtungen nach dem ASiG erfüllt, entweder durch eine persönliche Präsenz oder - sofern zulässig - durch die Gestellung von Personal.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.09.2010 - 3 Ca 2517/09 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer der Klägerin am 25. September 2009 zugegangenen fristlosen Kündigung.