BAG - Urteil vom 20.01.2010
5 AZR 99/09
Normen:
BGB § 611; TzBfG § 17;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 119
AuR 2010, 222
BFH/NV 2010, 1407
DB 2010, 788
NZA-RR 2011, 112
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 243/08
ArbG München, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 43/07

Arbeitnehmerstatus des Organisators und Dirigenten eines Kurorchesters; Fristbeginn für eine Befristungskontrollklage bei streitigem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 99/09

DRsp Nr. 2010/4332

Arbeitnehmerstatus des Organisators und Dirigenten eines Kurorchesters; Fristbeginn für eine Befristungskontrollklage bei streitigem Arbeitsverhältnis

Orientierungssätze: 1. Ist der zur Dienstleistung Verpflichtete nach den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten allein zu erfüllen, sondern auf weitere Kräfte angewiesen, die er selbst anstellt, liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor. 2. Der Organisator und Dirigent eines Kurorchesters, der gegenüber einem Auftraggeber als Inhaber einer Musikagentur auftritt und zur Durchführung der musikalischen Unterhaltung selbst Arbeitsverträge mit Musikern abschließt, ist regelmäßig kein Arbeitnehmer. 3. Die dreiwöchige Klagefrist des § 17 TzBfG läuft auch dann an, wenn der Arbeitnehmerstatus während eines befristeten Rechtsverhältnisses nicht abschließend geklärt ist.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. November 2008 - 8 Sa 243/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 611; TzBfG § 17;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.