LAG Nürnberg - Urteil vom 25.02.1998
4 Sa 860/96
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 296
DStR 1998, 865
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 31.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4546/95

Arbeitnehmerstatus: Abgrenzungskriterien - Versicherungsvertreter

LAG Nürnberg, Urteil vom 25.02.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 860/96

DRsp Nr. 2001/14669

Arbeitnehmerstatus: Abgrenzungskriterien - Versicherungsvertreter

1. Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft ist, wenn der Betreffende in eigener Person ohne Mitarbeiter und im wesentlichen ohne eigenes Kapital und ohne eigene Organisation tätig wird.2. Selbständig ist, wer mit eigenem Kapitaleinsatz und eigenem Apparat ggf. auch unter Einsatz von eigenen Mitteln aufbaut und bei dem dem Risiko der nur erfolgsbezogenen Vergütung auch eine entsprechende unternehmerische Chance gegenübersteht.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen unter der Bezeichnung "selbständiger Versicherungsvermittler gemäß §§ 84 Abs. 1, 92 HGB " mit Datum vom 04.03.1994 schriftlich niedergelegte Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu beurteilen ist.

Mit Klage vom 16.06.1995 zum Arbeitsgericht Nürnberg begehrte die Klägerin Feststellung, dass sie seit 01.03.1994 als Arbeitnehmerin der Beklagten beschäftigt ist.

Das Arbeitsgericht Nürnberg erließ am 31.07.1996 unter dem Aktenzeichen 2 Ca 4546/95 folgendes Endurteil:

I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.03.1994 als Arbeitnehmerin der Beklagten beschäftigt ist.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird auf DM 7.500,-- festgesetzt.