Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen unter der Bezeichnung "selbständiger Versicherungsvermittler gemäß §§ 84 Abs. 1, 92 HGB " mit Datum vom 04.03.1994 schriftlich niedergelegte Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu beurteilen ist.
Mit Klage vom 16.06.1995 zum Arbeitsgericht Nürnberg begehrte die Klägerin Feststellung, dass sie seit 01.03.1994 als Arbeitnehmerin der Beklagten beschäftigt ist.
Das Arbeitsgericht Nürnberg erließ am 31.07.1996 unter dem Aktenzeichen
I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.03.1994 als Arbeitnehmerin der Beklagten beschäftigt ist.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Der Streitwert wird auf DM 7.500,-- festgesetzt.
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