»Bei einer Vertragsgestaltung, die dem Versicherungsvertreter/der Versicherungsvertreterin keine unternehmerische Freiheit läßt, sondern nur das unternehmerische Risiko aufbürdet, gewinnt in der Gesamtabwägung die Arbeitnehmereigenschaft das Übergewicht, wenn eine berufsbegleitende, durch den anderen Vertragspartner finanziell unterstützte Qualifizierung stattfindet, sich die unternehmerische Freiheit faktisch beschränkt auf die Abarbeitung vorgegebenen Adreßmaterials, der Einsatz von Untervertretern mittelbar durch ein Verbot der Weitergabe überlassener Adressen an Dritte untersagt ist und untersagt ist, ohne vorherige Zustimmung ein anderes Unternehmen der Versicherungsbranche aufzunehmen, versicherungsfremde Leistungen zu vermitteln, werbend für den/die Versicherungsvertreter/i oder sein/ihr Unternehmen am Markt tätig zu werden.«
Normenkette:
BGB § 611 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ;
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob das zwischen ihnen unter der Bezeichnung "selbständiger Versicherungsvertreter gemäß §§ 84 Abs. 1, 92HGB " mit Datum vom 09.05.1995 schriftlich niedergelegte Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu beurteilen ist.
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