Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.05.2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die teilweise Rückforderung eines Eingliederungszuschusses (EGZ) in Höhe von 3070,83 Euro.
Die Klägerin - eine GmbH, die durch ihren Geschäftsführer Herrn F G vertreten wird - betreibt in L einen Friseursalon. Dieser Friseursalon befand sich bis Mitte 2010 in einer Passage auf dem P, danach auf der N-straße in L.
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