LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.05.2014
L 7 AS 1195/13
Normen:
SGB III § 221 Abs. 2 S. 2; SGB X § 24 Abs. 1; SGB III § 217;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 5034/10

Arbeitnehmerin mit VermittlungshemmnissenKündigung aus betrieblichen Gründen innerhalb der Nachbeschäftigungszeit mit anschließender geringfügigen Beschäftigung und erneuter Vollzeitbeschäftigung einige Monate späterPrüfung der Frage, ob Nachbeschäftigungszeitraum zwingend in einem zusammenhängenden und sich direkt an die Förderzeit anschließenden Zeitraum stattfinden mussSinn und Zweck der Rückzahlungspflicht aus § 221 Abs. 2 SGB IIISinn und Zweck des NachbeschäftigungszeitraumsPrüfung von dringenden betrieblichen Erfordernissen zur Kündigung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 1195/13

DRsp Nr. 2014/13009

Arbeitnehmerin mit Vermittlungshemmnissen Kündigung aus betrieblichen Gründen innerhalb der Nachbeschäftigungszeit mit anschließender geringfügigen Beschäftigung und erneuter Vollzeitbeschäftigung einige Monate später Prüfung der Frage, ob Nachbeschäftigungszeitraum zwingend in einem zusammenhängenden und sich direkt an die Förderzeit anschließenden Zeitraum stattfinden muss Sinn und Zweck der Rückzahlungspflicht aus § 221 Abs. 2 SGB III Sinn und Zweck des Nachbeschäftigungszeitraums Prüfung von dringenden betrieblichen Erfordernissen zur Kündigung

Die Nachbeschäftigungszeit muss sich unmittelbar an den Förderzeitraum anschließen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.05.2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 221 Abs. 2 S. 2; SGB X § 24 Abs. 1; SGB III § 217;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die teilweise Rückforderung eines Eingliederungszuschusses (EGZ) in Höhe von 3070,83 Euro.

Die Klägerin - eine GmbH, die durch ihren Geschäftsführer Herrn F G vertreten wird - betreibt in L einen Friseursalon. Dieser Friseursalon befand sich bis Mitte 2010 in einer Passage auf dem P, danach auf der N-straße in L.