LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.04.2012
9 Sa 357/11
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 246; ZPO § 286; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 350/10

Arbeitnehmerhaftung; Schadenersatz wegen Pfandbonmanipulationen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 357/11

DRsp Nr. 2012/16166

Arbeitnehmerhaftung; Schadenersatz wegen Pfandbonmanipulationen

Hat eine mit der Abwicklung von Leergutrücknahmen beauftragte Arbeitnehmerin, zu deren Tätigkeit es gehört, für von Kunden zurückgegebenes Leergut einen Leergutbon zu erstellen, diesen sodann mittels eines Scanners in einer Registrierkasse zu erfassen und den jeweilige Pfandbetrag an den betreffenden Kunden auszuzahlen, Leergutbons, denen keine Leergutrückgaben gegenüberstanden, erstellt, diese eingelöst und die entsprechenden Geldbeträge für sich vereinnahmt, haftet sie dem Arbeitgeber für den daraus entstandenen Schaden.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14.04.2011, Az.: 6 Ca 350/10, wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das gesamte Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 8.125,- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 246; ZPO § 286; ZPO § 287;

Tatbestand: