LAG Köln - Urteil vom 05.04.2012
7 Sa 1334/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 619a;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1403/11

Arbeitnehmerhaftung bei Verkehrsunfall (Taxibetrieb); Mittlere oder grobe Fahrlässigkeit

LAG Köln, Urteil vom 05.04.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 1334/11

DRsp Nr. 2013/5558

Arbeitnehmerhaftung bei Verkehrsunfall (Taxibetrieb); Mittlere oder grobe Fahrlässigkeit

1 Zur Abgrenzung mittlerer von grober Fahrlässigkeit bei der Arbeitnehmerhaftung für Verkehrsunfallschäden.2 Bei der Bestimmung des dem Arbeitnehmer aufzuerlegenden Schadensanteils sind die Versicherbarkeit des Schadens und die Höhe des Verdienstes angemessen zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.09.2011 in Sachen2 Ca 1403/11 EU wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 619a;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch der klagenden Arbeitgeberin aus dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerhaftung.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, der Zahlungsklage nur in Höhe des - vom Beklagten auch anerkannten - Betrages von 500,00 € nebst Zinsen stattzugeben, sie im Übrigen aber abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.09.2011 in Sachen 2 Ca 1403/11 EU Bezug genommen.