Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.09.2011 in Sachen2 Ca 1403/11 EU wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch der klagenden Arbeitgeberin aus dem Gesichtspunkt der Arbeitnehmerhaftung.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, der Zahlungsklage nur in Höhe des - vom Beklagten auch anerkannten - Betrages von 500,00 € nebst Zinsen stattzugeben, sie im Übrigen aber abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.09.2011 in Sachen
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