LAG Köln - Beschluss vom 10.11.2011
7 TaBV 47/11
Normen:
BetrVG § 95; TV Personalvertretung v. 19.2.1975 § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 110/10

Arbeitnehmergruppen im Sinne des § 3 Ziff. 3 TV Personalvertretung Bord Lufthansa

LAG Köln, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 7 TaBV 47/11

DRsp Nr. 2012/19854

Arbeitnehmergruppen im Sinne des § 3 Ziff. 3 TV Personalvertretung Bord Lufthansa

Copiloten und Flugkapitäne gehören derselben berufsspezifischen Gruppe im Sinne von § 3 Ziff. 3 TV Personalvertretung Bord Lufthansa (CityLine) an.

1. Arbeitnehmergruppen im Sinne des § 3 Ziff. 3 TV Personalvertretung Bord Lufthansa sind sowohl das Cockpitpersonal als auch das Kabinenpersonal.2. Dabei kommt es entgegen der vereinfachenden Bezeichnung nicht auf den vordergründig genannten Ort im räumlichen Sinne innerhalb des Flugzeugs an, in welchem die jeweiligen Mitarbeiter ihre Dienste verrichten, sondern den Bezeichnungen liegt der Sache nach eine Aufteilung der Mitarbeiter in die berufsspezifischen Gruppen im Bereich des fliegenden Personals zugrunde.3. Mit dem Cockpitpersonal ist die Berufsgruppe der Piloten gemeint, die eben im Cockpit üblicherweise ihre Arbeit verrichten, während mit dem Kabinenpersonal die Flugbegleiter/Servicekräfte gemeint sind, deren Hauptaufgabe in der Betreuung der Fluggäste besteht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2010 in Sachen 16 BV 110/10 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 95; TV Personalvertretung v. 19.2.1975 § 3;

Gründe

I.