Die Parteien streiten um die dem Kläger als Arbeitnehmer der Beklagten aufgrund zweier Erfindungen zustehenden Erfindervergütungen.
Hinsichtlich einer Erfindung ("Verbundmörtel") machte der Kläger die Unwirksamkeit einer mit der Beklagten getroffenen Vergütungsvereinbarung geltend. Die gegen die Klageabweisung der insoweit erhobenen Feststellungsklage durch das Teilurteil des Landgerichts München I vom 29.09.1999 eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen.
Hinsichtlich der anderen Erfindung ("Verankerungsmittel"), zu der bisher keine Vergütungsvereinbarung zustande kam, verlangt der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung einer angemessenen Vergütung.
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